
18.02.2010
Die Lukrativität, Basisgesellschaften in einer Steueroase zu gründenSteueroasen sind Länder oder Gebiete, die keine oder eine äußerst niedrige Besteuerung auf Einkommen und Kapital vornehmen. Zusätzliche Charakteristika sind, neben einem strengen Bankgeheimnis und fehlenden Devisenkontrollen, die erhöhte Bedeutung des Bankenapparates sowie gute Kommunikationsmöglichkeiten. Steueroasen besitzen meist DBA, die beim Steuerpflichtigen zu einer niedrigeren Quellenbesteuerung der Einkünfte führen und diese Länder sind meist sowohl politisch wie auch wirtschaftlich stabil.
Eine Möglichkeit, um die Vorteile einer Steueroase zu nutzen, bietet der Einsatz von Basisgesellschaften. Auf diese können rein vermögensverwaltende Tätigkeiten übertragen werden, sie können als Drehscheibe für Finanzierungstransaktionen genutzt werden oder die Basisgesellschaft kann selbst aktiv operativ tätig werden. Weiters können Basisunternehmen als Holding-, Domizil- oder Briefkastengesellschaften in Erscheinung treten.
Unternehmer haben jedoch oft Schwierigkeiten, eine Steuerersparnis durch den Einsatz einer Basisgesellschaft zu erwirken, da die möglichen Gestaltungsweisen durch die österreichische BAO sehr eingeschränkt sind. Transaktionen mit bzw. über Basisgesellschaften werden – unter Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen – oft als Scheingeschäft oder Rechtsmissbrauch qualifiziert. Außerdem kann eine Einkünftezurechnung an den inländischen Gesellschafter oder die steuerliche Nichtanerkennung aufgrund einer fehlenden Empfängerbenennung erfolgen.
Bestehen jedoch wirtschaftliche Gründe, die den Sitz der Basisgesellschaft in einer Steueroase rechtfertigen und verfügt diese über Büroräumlichkeiten, die dem Geschäftszweck entsprechend eingerichtet sind, sowie über das erforderliche Know-how, widerspricht der Einsatz einer aktiv tätigen Basisgesellschaft nicht den Bestimmungen der BAO.
Steueroasen bieten aber nicht nur steuerliche Vorteile, sondern verfügen meist über ein strenges Bankgeheimnis. Dieses unterliegt im Moment aufgrund der Übernahme des Artikels 26 des OECD-MA in die österreichischen DBA sowie der Einführung des ADG in Österreich großen Veränderungen. Seit der Ergänzung des Artikel 26 OECD-MA um Abs 4 und Abs 5 im Jahr 2005 kann ein Vertragsstaat den Informationsaustausch nicht verwehren, nur weil sich die Informationen im Besitz einer Bank befinden. Zusätzlich müssen aufgrund der Bestimmungen des Artikel 26 OECD-MA Informationen weitergeben, wenn diese für die Anwendung der Steuergesetze im Vertragsstaat voraussichtlich erheblich sind.
Um auf der weißen Liste der OECD aufzuscheinen, müssen die Staaten die OECD-Standards ins innerstaatliche Recht übernehmen. Aufgrund des Drucks der G20-Staaten haben Österreich, Luxemburg, Belgien und die Schweiz ihren Vorbehalt gegen Artikel 26 OECD-MA im März 2009 aufgegeben und müssen dem Informationsaustausch in Zukunft nachkommen. Welche konkreten Auswirkungen die daraus folgende Lockerung des Bankgeheimnisses auf Steueroasen hat, ist im Moment noch unklar. Fest steht jedoch, dass Steueroasen den Anforderungen der OECD-Standards nachkommen müssen, um nicht auf die schwarze Liste der OECD umgereiht zu werden. Damit verlieren diese Länder einen wichtigen Wettbewerbsvorteil und sie werden zusätzlich mit einem Abfluss von Vermögen ausländischer Kunden rechnen müssen.
Eine Möglichkeit, um die Vorteile einer Steueroase zu nutzen, bietet der Einsatz von Basisgesellschaften. Auf diese können rein vermögensverwaltende Tätigkeiten übertragen werden, sie können als Drehscheibe für Finanzierungstransaktionen genutzt werden oder die Basisgesellschaft kann selbst aktiv operativ tätig werden. Weiters können Basisunternehmen als Holding-, Domizil- oder Briefkastengesellschaften in Erscheinung treten.
Unternehmer haben jedoch oft Schwierigkeiten, eine Steuerersparnis durch den Einsatz einer Basisgesellschaft zu erwirken, da die möglichen Gestaltungsweisen durch die österreichische BAO sehr eingeschränkt sind. Transaktionen mit bzw. über Basisgesellschaften werden – unter Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen – oft als Scheingeschäft oder Rechtsmissbrauch qualifiziert. Außerdem kann eine Einkünftezurechnung an den inländischen Gesellschafter oder die steuerliche Nichtanerkennung aufgrund einer fehlenden Empfängerbenennung erfolgen.
Bestehen jedoch wirtschaftliche Gründe, die den Sitz der Basisgesellschaft in einer Steueroase rechtfertigen und verfügt diese über Büroräumlichkeiten, die dem Geschäftszweck entsprechend eingerichtet sind, sowie über das erforderliche Know-how, widerspricht der Einsatz einer aktiv tätigen Basisgesellschaft nicht den Bestimmungen der BAO.
Steueroasen bieten aber nicht nur steuerliche Vorteile, sondern verfügen meist über ein strenges Bankgeheimnis. Dieses unterliegt im Moment aufgrund der Übernahme des Artikels 26 des OECD-MA in die österreichischen DBA sowie der Einführung des ADG in Österreich großen Veränderungen. Seit der Ergänzung des Artikel 26 OECD-MA um Abs 4 und Abs 5 im Jahr 2005 kann ein Vertragsstaat den Informationsaustausch nicht verwehren, nur weil sich die Informationen im Besitz einer Bank befinden. Zusätzlich müssen aufgrund der Bestimmungen des Artikel 26 OECD-MA Informationen weitergeben, wenn diese für die Anwendung der Steuergesetze im Vertragsstaat voraussichtlich erheblich sind.
Um auf der weißen Liste der OECD aufzuscheinen, müssen die Staaten die OECD-Standards ins innerstaatliche Recht übernehmen. Aufgrund des Drucks der G20-Staaten haben Österreich, Luxemburg, Belgien und die Schweiz ihren Vorbehalt gegen Artikel 26 OECD-MA im März 2009 aufgegeben und müssen dem Informationsaustausch in Zukunft nachkommen. Welche konkreten Auswirkungen die daraus folgende Lockerung des Bankgeheimnisses auf Steueroasen hat, ist im Moment noch unklar. Fest steht jedoch, dass Steueroasen den Anforderungen der OECD-Standards nachkommen müssen, um nicht auf die schwarze Liste der OECD umgereiht zu werden. Damit verlieren diese Länder einen wichtigen Wettbewerbsvorteil und sie werden zusätzlich mit einem Abfluss von Vermögen ausländischer Kunden rechnen müssen.
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| Daniela Ziegler: Die Lukrativität für Unternehmen, Basisgesellschaften in einer Steueroase zu | 189 KB | |
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